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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

GASTL GmbH · Luna 67 · A-6250 Kundl


1. Geltung und Vertragsabschluss

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich zwischen uns, der GASTL GmbH, und natürlichen oder juristischen Personen, die Unternehmer im Sinne des KSchG sind (kurz Kunde), für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall – insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen – nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Gegenbestätigungen oder AGB des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung/Fakturierung zustande.

2. Entgeltlichkeit von Vorleistungen und Urheberschutz

2.1. Die für die Angebotslegung erbrachten ingenieurtechnischen und konstruktiven Vorleistungen (wie Konzeptzeichnungen, Baugruppenentwürfe, Funktionsanalysen sowie Massen- und Materialbestimmungen) werden auftragsspezifisch erarbeitet und sind grundsätzlich entgeltlich.

2.2. Kommt es nach einer solchen Ausarbeitung innerhalb von 6 Monaten ab Angebotslegung nicht zu einer Auftragserteilung, sind wir berechtigt, den dafür angefallenen Konstruktions- und Planungsaufwand nach tatsächlichen Stunden zu unseren jeweils gültigen Konstruktions-Stundensätzen gesondert in Rechnung zu stellen. Bei anschließender Auftragserteilung der Gesamtanlage wird dieser Aufwand zu 100 % gutgeschrieben.

2.3. Sämtliche Angebote, Pläne, technische Unterlagen, Skizzen und Software bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Weitergabe an Dritte (insb. Mitbewerber zur Einholung von Alternativangeboten), Vervielfältigung oder eigene Verwertung durch den Kunden ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung strengstens untersagt und löst die in Punkt 12.2 definierte Konventionalstrafe aus.

3. Preise und Kalkulationsgrundlagen

3.1. Alle Preise verstehen sich netto ab Werk bzw. ab Lager Kundl, unverpackt und unversichert, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll, Versicherung und Umweltabgaben gehen zu Lasten des Kunden.

3.2. Wir sind aus eigenem berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen hinsichtlich der Lohnkosten (durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag) oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren (wie Beschaffungskosten von Materialien/Rohstoffen, Wechselkurse oder Frachttarife) seit dem Tag des Angebotes bzw. Vertragsabschlusses eingetreten sind.

4. Besondere Bestimmungen für Sondermaschinenbau und Teilefertigung

4.1. Aus fabrikationstechnischen Gründen sind wir bei Sonderanfertigungen und kundenspezifischer Teilefertigung berechtigt, eine Über- oder Unterlieferung von bis zu 10 % der bestellten Menge durchzuführen. Die Verrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten Menge.

4.2. Für die Konstruktion, Maße und Funktionsfähigkeit von Teilen oder Maschinen, die nach Unterlagen, Zeichnungen, Modellen oder Spezifikationen des Kunden gefertigt werden, trägt ausschließlich der Kunde die Verantwortung und Haftung. Eine Prüfpflicht unsererseits hinsichtlich dieser Unterlagen besteht nicht.

4.3. Verzögert sich unsere Fertigung oder Montage, weil vom Kunden beizustellende Unterlagen, Daten oder erforderliche Freigaben nicht rechtzeitig oder fehlerhaft bereitgestellt werden, gehen alle daraus resultierenden Stillstands-, Warte- und Folgekosten (insb. blockierte Maschinen- und Personalplatzkapazitäten) vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

5. Lieferung, Fristen und Annahmeverzug

5.1. Lieferfristen und -termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Fixierung verbindlich. Höhere Gewalt, Streiks, unvorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerungen durch unsere Zulieferer oder sonstige vergleichbare Ereignisse verlängern die Fristen um die Dauer des Ereignisses und schließen jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden aus.

5.2. Auf Abruf bestellte Waren sind längstens innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als abgerufen. Wir sind alternativ berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern (Lagergebühr 2 % des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat) oder den Auftrag zu stornieren und eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Stornogebühr in Höhe von 25 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens zu fordern.

6. Montageabrechnung, Reise- und Vorbereitungszeiten

6.1. Als abrechenbare Arbeitszeit gelten neben den reinen Montagearbeiten vor Ort ausdrücklich auch alle Wiederherstellungs-, Vorbereitungs-, Nachbereitungs-, Rüst-, Einräum- und Reinigungszeiten.

6.2. Dies gilt uneingeschränkt sowohl für unser eigenes Personal als auch für von uns eingesetztes Fremdpersonal (Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen, Leiharbeiter).

6.3. Zu den abrechenbaren Zeiten gehören explizit auch Tätigkeiten, die an unserem Unternehmensstandort (bzw. am Standort des eingesetzten Fremdpersonals) anfallen und für den Kunden vor Ort nicht direkt wahrnehmbar sind. Dazu zählen: das Kommissionieren, Bereitstellen und Laden von Werkzeugen, Maschinen und Materialien, das Vorab-Studium von Konstruktionsplänen, die Entladung und Reinigung der Fahrzeuge nach Rückkehr sowie die auftragsbezogene Dokumentation. Diese Zeiten werden auf Basis unserer internen Zeiterfassungssysteme dokumentiert und abgerechnet.

6.4. Reise- und Wegzeiten unseres Eigen- und Fremdpersonals (Hin- und Rückfahrt vom jeweiligen Stützpunkt zum Montageort) gelten vollumfänglich als Arbeitszeit und werden nach den jeweils gültigen Stundensätzen gesondert verrechnet.

6.5. Verzögert sich die Leistungsausführung durch Umstände, die in der Sphäre des Kunden liegen (Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Punkt 7), werden diese Warte- und Stehzeiten als normale Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Die Montageberichte sind vom Kunden wöchentlich zu unterzeichnen. Verweigert der Kunde die Unterschrift ohne triftigen Grund, gelten unsere Aufzeichnungen als akzeptiert.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden, Beistellware und Infrastruktur

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals (Eigen- oder Fremdpersonal) mit den Arbeiten begonnen werden kann.

7.2. Der Kunde stellt auf seine Kosten sicher, dass für die gesamte Dauer der Montage kostenlose Entlademöglichkeiten, Hebezeuge (Kräne, Stapler inklusive Bedienpersonal), die erforderliche Energie- und Wassermengen sowie Stromanschlüsse in unmittelbarer Nähe des Montageortes in ausreichender Kapazität zur Verfügung stehen.

7.3. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche, versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die sichere Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.4. Werden Rohmaterialien, Komponenten, Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt (Beistellware), gilt Folgendes als vereinbart:

  • Wertdeklaration & Zuschlag: Der Kunde ist verpflichtet, uns bereits bei Auftragserteilung den nachweisbaren Einkaufswert (Netto-Warenwert) der Beistellware schriftlich offenzulegen. Auf Basis dieses Wertes berechnen wir einen Manipulations- und Regieaufschlag von 10 % zur Kompensation des entgangenen Materialgeschäfts und des logistischen Mehraufwands. Unterlässt der Kunde die Wertangabe, sind wir berechtigt, den Wert nach marktüblichen Preisen angemessen zu schätzen.
  • Fertigungs-, Werkzeug- und Ausschussrisiko: Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Beschaffenheit, Qualität, Bearbeitbarkeit oder Fehlerfreiheit des beigestellten Materials. Bei der Bearbeitung von Beistellware – insbesondere bei mehrlagigen Werkstoffen, Verbundmaterialien (Sandwich-Materialien), Guss- oder Sonderlegierungen – trägt der Kunde das volle Risiko für unvorhersehbare Materialeigenschaften. Fehlen erprobte, herstellerseitig dokumentierte Schnittdaten oder kommt es aufgrund von unhomogenen Übergangszonen, Einschlüssen oder Härteunterschieden im Material zu einem Werkzeugbruch (z. B. Bohrer-, Fräserbruch), haften wir weder für den Schaden am Werkzeug noch für die Beschädigung des Werkstücks (Ausschuss). Sämtliche Kosten für den dadurch notwendigen Mehraufwand sowie der Ersatz von Werkzeugen gehen zu Lasten des Kunden.
  • Liefer- und Bereitstellungsfristen: Der Kunde hat die Beistellware zu dem von uns definierten Bereitstellungstermin frei Werk an uns zu liefern. Verzögert sich die Anlieferung durch den Kunden oder dessen Vorlieferanten (z.B. durch lange Beschaffungszeiten), verschieben sich alle unsere Liefer- und Fertigstellungstermine automatisch um diesen Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Rüstzeit. Sämtliche durch den Lieferverzug des Kunden entstehenden Mehrkosten (insb. Zwischenlagerung oder unproduktive Blockade unserer Fertigungsplätze) werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
  • Gewährleistungs- und Haftungsausschluss: Beigestellte Materialien und Komponenten sowie die darauf basierenden Bearbeitungsschritte sind vollumfänglich von jeglicher Gewährleistung und Haftung unsererseits ausgeschlossen.

8. Einsatz von Fremdpersonal und Abwerbeverbot

8.1. Wir sind uneingeschränkt berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen ausführen zu lassen. Sofern wir Fremdpersonal einsetzen, haften wir für deren Verschulden ausschließlich im selben Umfang wie für eigenes Personal (begrenzt nach Maßgabe von Punkt 11).

8.2. Abwerbeverbot: Der Kunde verpflichtet sich, während des Projektes sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dessen Beendigung kein von uns eingesetztes Personal (weder eigenes Personal noch Mitarbeiter unserer Subunternehmer) direkt oder indirekt abzuwerben oder zu beschäftigen. Bei Verstoß gilt eine verschuldensunabhängige, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe von EUR 50.000,– als vereinbart.

9. Zahlung und Bonitätsprüfung

8.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung bzw. Rechnungslegung fällig. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

8.2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, 12 % Verzugszinsen p.a. zu verrechnen. Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Einbringlichmachung notwendigen Kosten (Mahnspesen, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten) zu ersetzen. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur zu, wenn Gegenansprüche gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

8.3. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an staatlich bevorrechtete Gläubigerschutzverbände (AKV EUROPA, Creditreform, KSV von 1870) übermittelt werden dürfen. Bei negativer Bonitätsauskunft sind wir berechtigt, Leistungen einzustellen, Vorauskasse zu verlangen oder per Nachnahme zu liefern.

10. Gewährleistung

10.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt sechs Monate ab Übergabe bzw. Fertigstellungsanzeige. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe wird ausdrücklich ausgeschlossen; der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

10.2. Mängelrügen sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen nach Erhalt bzw. Übergabe, schriftlich unter genauer Fehlerbeschreibung am Sitz unseres Unternehmens bekannt zu geben.

10.3. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. Ansprüche auf Wandlung des Kaufes oder Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Transport-, Fahrt- und Wegkosten gehen zu Lasten des Kunden.

11. Haftungsausschluss und Begrenzung von Konventionalstrafen

11.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit.

11.2. Jedweder Anspruch des Kunden aus dem Titel des Schadenersatzes – insbesondere für Folgeschäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden sowie Sachschäden an Dritten – ist gänzlich ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz nachgewiesen wird. Die Haftung ist in jedem Fall mit dem Haftungshöchstbetrag unserer Betriebshaftpflichtversicherung limitiert.

11.3. Ausschluss von Konventionalstrafen (Pönalen) und Drittschäden: Unsere Haftung für jegliche Konventionalstrafen, Pönalen, Schadensersatzforderungen oder Vertragsstrafen, die dem Kunden von dessen eigenen Vertragspartnern (Endkunden, Abnehmern) auferlegt werden, ist vollumfänglich und ausnahmslos ausgeschlossen. Der Kunde hält uns diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.

11.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis gerichtlich geltend zu machen.

12. Geistiges Eigentum und Geheimhaltung

12.1. Der Kunde verpflichtet sich zur strengsten Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens und aller technischen Unterlagen Dritten gegenüber. Diese Pflicht gilt zeitlich unbegrenzt über das Vertragsverhältnis hinaus.

12.2. Gibt der Kunde geschützte Unterlagen, Pläne oder Konstruktionsdaten ohne unsere schriftliche Zustimmung weiter oder verwertet diese unbefugt, gilt eine verschuldensunabhängige, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe von EUR 50.000,– pro Verstoß als vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

13. Datenschutz (DSGVO)

13.1. Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden im Sinne der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG) zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Buchhaltung und für eigene Marketingzwecke automatisiert zu verarbeiten und zu speichern. Eine unbefugte Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

14. Schlussbestimmungen (Recht und Gerichtsstand)

14.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

14.2. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens (A-6250 Kundl).

14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unseres Unternehmens örtlich und sachlich zuständige Gericht.

14.4. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt (Salvatorische Klausel).